Der Sozialatlas des Landkreises Garmisch-Partenkirchen
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Vorsorgevollmacht, gesetzliche Betreuung, Patientenverfügung

Die moderne Medizin kann viele Krankheiten besiegen und Leiden lindern. Doch nicht jeder will sein Leben um jeden Preis künstlich verlängert wissen, etwa durch künstliche Ernährung. Dieses Thema wird gerne verdrängt und vorsorgliche Entscheidungen aufgeschoben – oft zu lange. Liegt beispielsweise jemand nach einem Unfall längere Zeit im Koma, ist er darauf angewiesen, dass finanzielle und rechtliche Dinge dennoch geregelt werden. Für diesen Fall kann man mit einer schriftlichen Vollmacht vorsorgen, der Vorsorgevollmacht.

Für Menschen die nicht mehr in der Lage sind, bürokratische Angelegenheiten selbständig zu erledigen, und die auch keine Vorsorgevollmacht erteilt haben, muss das Betreuungsgericht einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter bestellen. Dieser soll die Handlungs- und Selbstständigkeit des Betreuten so weit wie möglich erhalten. Hilfe zur Selbsthilfe lautet das Motto. Ist es nicht möglich, dafür jemanden aus dem Familien- oder Freundeskreis auszuwählen, müssen fremde Personen bestellt werden. In einer Betreuungsverfügung können Sie mögliche gesetzliche Vertreter vorschlagen. Derzeit werden in Bayern über 185.000 Menschen gesetzlich betreut, bundesweit mehr als 1,3 Millionen Menschen.

Mehr Informationen:

Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen – Betreuungsgericht

Rathausplatz 11 | 82467 Garmisch-Partenkirchen
Telefon: 08821 / 928-136 | Fax: -100
poststelle@ag-gap.bayern.de | www.justiz.bayern.de/gericht/ag/gap

Landratsamt Garmisch-Partenkirchen – Betreuungsstelle (Visitenkarte öffnen)

Olympiastraße 10 | 82467 Garmisch-Partenkirchen
Telefon: 08821 / 751-259, -344, -458 oder -456 | Fax: 751-8379
josef.wassermann@lra-gap.de | www.lra-gap.de

Sozialdienst katholischer Frauen Garmisch-Partenkirchen e.V.
(Visitenkarte öffnen)

Betreuungen nach dem Betreuungsgesetz

Parkstraße 9 | 82467 Garmisch-Partenkirchen
Telefon: 08821 / 96 672-0 | Fax: -50
betreuungen@skf-garmisch.de | www.skf-garmisch.de

Persönliche Wünsche über lebenserhaltende Maßnahmen können Sie per Patientenverfügung schriftlich fixieren. In ihr lassen sich beispielsweise Maßnahmen zur Schmerzlinderung festlegen – auch wenn sie zu einer Lebensverkürzung führen. Eine Patientenverfügung sollte gemeinsam mit einer volljährigen, geschäftsfähigen Person des Vertrauens erörtert werden, denn dieser Patientenanwalt muss den Willen der verfügenden Person auch vertreten können. Seit 2009 sind solche Verfügungen für Ärzte gesetzlich bindend.


Mehr Informationen:

Hospizverein Werdenfels e.V. (Visitenkarte öffnen)

Dompfaffstraße 1 | 82467 Garmisch-Partenkirchen
Telefon: 08221 / 96 65 11 | 0175 / 56 74 646 (mobil)
post@hospizverein-werdenfels.de | www.hospizverein-werdenfels.de

In einem Testament kann der Erblasser seine Wünsche fixieren. Für die Gültigkeit bzw. Verbindlichkeit des Dokuments müssen einige Formalien eingehalten werden. Wem es unangenehm ist, seinen letzten Willen mit einem Notar zu besprechen, kann sein Testament auch eigenhändig aufsetzen, mit Vor- und Zunamen sowie mit dem Datum der Abfassung. Die Hinterlegung beim örtlich zuständigen Nachlassgericht ist empfehlenswert.

Mehr Informationen:

Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen – Nachlassgericht

Rathausplatz 11 | 82467 Garmisch-Partenkirchen
Telefon: 08821 / 928-92 81 38 | Fax: -100
poststelle@ag-gap.bayern.de | www.justiz.bayern.de/gericht/ag/gap

► Die Broschüre "Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter: durch Vollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung" des Bayerischen Justizministeriums gibt es im Buchhandel (ISBN: 978-3-406-65433-6) und kostenlos im Internet unter www.bestellen.bayern.de. Mit heraustrennbaren Formularen.