Der Sozialatlas des Landkreises Garmisch-Partenkirchen
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Pflegeversicherung

Bei Pflegebedürftigkeit stellen die Pflegekassen Leistungen zur Verfügung. Pflegebedürftig im rechtlichen Sinne sind Menschen, die durch körperliche, geistige oder seelische Erkrankungen oder Behinderungen nicht in der Lage sind, die regelmäßig erforderlichen Verrichtungen des Alltags auszuführen; und die deshalb in erheblichem oder höherem Maße fremde Hilfe bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität brauchen. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer gegeben sein, für voraussichtlich mindestens sechs Monate. Je nach Grad der Pflegebedürftigkeit gehören die Versicherten einer der folgenden Pflegestufen an:

• Pflegestufe U1: Personen, die eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz besitzen, also beispielsweise an Alzheimer erkrankt sind, haben Anspruch z.B. Anspruch auf Tagespflege. In diesem Fall erhalten sie monatlich zusätzlich 100 bis 200 Euro. Voraussetzung: Beantragung bei der Pflegekasse und Vorlage von Rechnungen anerkannter Betreuungsangebote.

• Pflegestufe I (erhebliche Pflegebedürftigkeit): Personen, die bei der Körperpflege, bei der Ernährung oder Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen mindestens einmal täglich Hilfe brauchen; und zusätzlich mehrmals in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Der Zeitaufwand für die Hilfe bei der Grundpflege und bei der hauswirtschaftlichen Versorgung muss im Tagesdurchschnitt mindestens anderthalb Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen.

• Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftigkeit): Personen, die bei der Körperpflege, bei der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten Hilfe brauchen; und zusätzlich mehrmals in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Der Zeitaufwand für die Hilfe bei der Grundpflege und bei der hauswirtschaftlichen Versorgung muss im Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen müssen.

• Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftigkeit): Personen, die bei der Körperpflege, bei der Ernährung oder Mobilität täglich rund um die Uhr, also auch nachts, Hilfe brauchen; und zusätzlich mehrmals in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Der Zeitaufwand für die Hilfe bei der Grundpflege und bei der hauswirtschaftlichen Versorgung muss im Tagesdurchschnitt mindestens fünf Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen müssen.
 Bei der Ermittlung des Mindestpflegeaufwands muss der pflegerische Aufwand (Ernährung, Körperpflege, Mobilität) gegenüber dem hauswirtschaftlichen Aufwand im Vordergrund stehen. Der Zeitaufwand für die Pflege orientiert sich an Personen, die nicht als Pflegekraft ausgebildet sind, also z.B. an Angehörigen. Die Leistungen müssen bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden. Diese wiederum beauftragt den medizinischen Dienst der Krankenversicherung mit der Erstellung eines Gutachtens zur Überprüfung von Pflegebedürftigkeit und Pflegestufe. Diese Begutachtung erfolgt in der Wohnung des bzw. der Pflegebedürftigen.

Im ambulanten Bereich werden folgende Leistungen gewährt:

• U1 + EdA (Einschränkung der Alltagskompetenz): 120 Euro
• U1 + EdA Sachleistung: 225 Euro

Pflegegeld bei Pflege durch Angehörige, Freunde oder Nachbarn:

• Pflegestufe I: 235 Euro ohne EdA, 305 Euro mit EdA
• Pflegestufe II: 440 Euro ohne EdA, 525 Euro mit EdA
• Pflegestufe III: 700 Euro

Pflegesachleistung bei Pflege durch Pflegekräfte der ambulanten Pflegedienste:

• Pflegestufe I: 450 Euro ohne EdA, 665 Euro mit EdA
• Pflegestufe II: 1.100 Euro ohne EdA, 1.250 Euro mit EdA
• Pflegestufe III: 1.550 Euro, in besonderen Härtefällen bis zu 1918 Euro

Kombinierte Leistungen zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistung sind möglich, bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Pflegekasse.

Verhinderungspflege

Leistungen für Verhinderungspflege können je Kalenderjahr für längstens vier Wochen gewährt werden (bis maximal 1.550 Euro). Bei Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind, oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen die Aufwendungen den Betrag des Pflegegeldes nach § 37 Abs. 1 (SGB XI) nicht überschreiten; es sei denn, dieser Personenkreis erbringt einen Nachweis über notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind (z.B. Ausgleich für Fahrtkosten, Verdienstausfall, etc. bis maximal 1.550 Euro). Antrag bitte im voraus stellen oder sich umgehend mit der Pflegekasse in Verbindung setzen.

Soziale Sicherung der häuslichen Pflegeperson

Wenn Sie eine Angehörige bzw. einen Angehörigen mindestens 14 Stunden pro Woche pflegen, gelten Sie als Pflegeperson im Sinne der Pflegeversicherung. Sind Sie bis zu 30 Stunden in der Woche erwerbstätig, zahlt die Pflegeversicherung für Sie Beiträge zur Rentenversicherung. Die Höhe richtet sich nach dem Schweregrad der Pflegebedürftigkeit und dem Umfang der Pflegetätigkeit.
 In der gesetzlichen Rentenversicherung werden nicht-erwerbsmäßige Pfleger so gestellt, als würden sie ein Arbeitsentgelt in Höhe von 26 bis 80 Prozent der Bezugsgröße beziehen, je nach Pflegestufe des Pflegebedürftigen und Zeitaufwand.
 Wenn Sie einen nahestehenden Menschen pflegen, sind Sie während der Pflegetätigkeiten und bei allen Tätigkeiten und Wegen, die damit zusammenhängen, gesetzlich unfallversichert. Sie können freiwillig Mitglied in der Arbeitslosenversicherung bleiben. Dazu müssen Sie einen Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit stellen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie

• in den 24 Monaten vor Aufnahme der Pflegetätigkeit bereits zwölf Monate lang Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt oder Arbeitslosengeld bezogen haben,
• unmittelbar vor Aufnahme der Pflegetätigkeit in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden oder Arbeitslosengeld bezogen haben, und
• nicht anderweitig versicherungspflichtig zur Arbeitslosenversicherung sind.

Teilstationäre Tages- und Nachtpflege

• Pflegstufe I: bis zu 450 Euro
• Pflegestufe II: bis zu 1.100 Euro
• Pflegestufe III: bis zu 1.550 Euro

Sie können die Leistungen der Tages- und Nachtpflege mit anderen ambulanten Sachleistungen und/oder Pflegegeld kombinieren, z.B.:

• Kurzzeitpflege (stationär): bis zu vier Wochen pro Jahr, bis zu 1.550 Euro

• Zuzahlung zu technischen Pflegehilfsmitteln (z.B. Hausnotrufsysteme, Pflegebetten, etc.) mit einer Selbstbeteiligung von zehn Prozent der Kosten des Hilfsmittels, höchstens jedoch 25 Euro je Hilfsmittel. Diese sollen vorrangig leihweise überlassen werden.

• Zum Verbrauch bestimmter Hilfsmittel (z. B. Schutzeinlagen, Einmalhandschuhe, Betteinlagen) bis zu 31 Euro monatlich.

• Unterstützende Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes von bis zu 2.557 Euro je Maßnahme (z.B. Umbau des Bades).

• Unentgeltliche Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegekräfte.

Bei vollstationärer Pflege in einem Pflegeheim übernimmt die Pflegekasse die Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen (Grundpflege), die soziale Betreuung und die medizinische Behandlungspflege:

• Pflegestufe I: 1.023 Euro
• Pflegestufe II: 1.279 Euro
• Pflegestufe III: 1.550 Euro, in besonderen Härtefällen 1.918 Euro

Dem Versicherten muss ein 25-prozentiger Eigenanteil verbleiben, daher werden 75 Prozent des Heimentgeltes berücksichtigt. Nähere Auskünfte hierzu erteilt Ihnen Ihre jeweilige Pflegekasse oder auch das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit unter 01805 / 99 66-03 (14 Cent pro Minute).

Feststellung des zusätzlichen Betreuungsbedarfs

Seit dem Jahr 2002 werden die Kosten zusätzlicher Betreuungsleistungen für demenzkranke Pflegebedürftige durch die Pflegekassen übernommen. Fixiert ist dieser Grundsatz im Pflegeleistungsergänzungsgesetz (PfLErG). Die Richtlinien zur Feststellung des Hilfebedarfs von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz wurden 2008 dahingehend überarbeitet, dass Leistungen auch für diejenigen möglich sind, bei denen der zeitliche Aufwand für Grund- und Behandlungspflege als zu gering für die Einstufung als „pflegebedürftig“ erfasst wurde.

Pflegeberater

Seit 2009 wurden in vielen Städten Pflegestützpunkte durch die Pflegekassen errichtet, um dort den Beratungsanspruch chronisch kranker oder behinderter, hilfebedürftiger Menschen zu gewährleisten. Seitdem hat jeder, der einen Antrag auf Leistungen an die Pflegekasse stellt ein Recht auf umfassende persönliche Beratung vor Ort – unabhängig von der Bewilligung des Antrags. Pflegeberater informieren trägerneutral über vorhandene Angebote, erfassen die individuellen Bedürfnisse und kontrollieren den Erfolg der vermittelten Hilfen sowie die tatsächlich erfolgte Bewilligung von Leistungen. Sie sind behilflich bei der Beantragung von Leistungen aus den Sozialhilfegesetzbüchern (SGB) V (Krankenhilfe), IX (Behindertenhilfe), XI (Pflegeversicherung) und XII (Sozialhilfe) und leiten die Anträge an die zuständige Stelle weiter.

Betreuungsassistenten

Im Zuge der neuen Pflegereform stellen die Pflegekassen in vollstationären Pflegeeinrichtungen durch gesonderte Vereinbarungen zusätzliches, geschultes Personal für Menschen mit besonderem Betreuungsbedarf zur Verfügung. Der Betreuungsbedarf wird individuell erfasst und der zusätzliche Personalaufwand für die Einrichtung berechnet. Der Bewohner, dessen Betreuungsbedarf festgestellt wurde, hat jetzt einen Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen in der Einrichtung. Achtung: Der Betreuungsassistent darf nicht mit dem Gesundheits- und Pflegeassistenten verwechselt werden, da pflegerische Aufgaben nicht zu seinen Aufgaben gehören. Der Betreuungsassistent versteht sich eher als Begleiter im Alltag. So kann er den Bewohner beispielsweise bei der Freizeitgestaltung unterstützen.

Informationen im Internet:
AOK Pflegedienstnaviagtor: www.pflegedienstnavigator.de