1.3 Mutterschaftsgeld
Diese Leistung können Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, für den Zeitraum von 6 Wochen vor der Geburt bis acht Wochen (bei Frühgeborenen 12 Wochen) nach der Geburt erhalten. Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen erhalten nur Frauen, die freiwillig- oder pflichtversichert sind (z.B. Arbeitnehmerinnen, Arbeitslose) oder in einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind (z.B. Selbstständige). Wenn Sie zu Beginn der Mutterschutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen und bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, zahlt Ihre Kasse Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 13 Euro pro Arbeitstag. Der Arbeitgeber stockt dieses bis zur Höhe des Nettogehaltes auf. Private Kassen zahlen kein Mutterschaftsgeld. Mitglieder einer privaten Krankenversicherung können jedoch ein einmaliges Mutterschaftsgeld in Höhe von 210 Euro beim Bundesversicherungsamt beantragen. Sind Frauen familienversichert und geringfügig beschäftigt, können sie ebenfalls das Mutterschaftsgeld i.H.v. 210 Euro beim Bundesversicherungsamt beantragen. Hausfrauen haben, da sie keinen Lohn beziehen, keinen Anspruch darauf. Antragstellung erfolgt bei der gesetzlichen Krankenkasse oder beim Bundesversicherungsamt.
Broschüren: „Mutterschutzgesetz – Leitfaden zum Mutterschutz“ über www.bmfsfj.de oder in den Schwangerschaftsberatungsstellen im Landkreis erhältlich.
Bundesversicherungsamt (Visitenkarte öffnen) Mutterschaftsgeldstelle Friedrich-Ebert-Alle 38, 53113 Bonn Tel.: 0228/91 888
www.bmfsfj.de www.mutterschaftsgeld.de
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