3.2 Grundsicherung für Arbeitsuchende
Ab dem 01.01.2005 wurden die ehemalige Arbeitslosenhilfe und die ehemalige Sozialhilfe für Erwerbsfähige zu einer einheitlichen Leistung zusammengeführt: der Grundsicherung für Erwerbsfähige, Arbeitsuchende und Erwerbstätige mit niedrigem Einkommen.
Anspruch auf die Grundsicherung haben erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen.
Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst sowohl Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als auch Leistungen zur Eingliederung in Arbeit.
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