Der Sozialatlas des Landkreises Garmisch-Partenkirchen
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Blindengeld

Erblindete Menschen haben hohe Kosten für Begleit- und Pflegeleistungen sowie für die Anschaffung blindengerechter Hilfsmittel. Das Blindengeld soll diesen Mehraufwand ausgleichen.

Voraussetzung für die Gewährung von Blindengeld ist u.a. ein Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt in Bayern. Von Einkommen und Pflegebedürftigkeit ist es hingegen unabhängig. Zuständig ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales des Freistaates.

Das volle Blindengeld beträgt seit 1. Juli 2013 monatlich 535 Euro. Es wird nur zur Hälfte gezahlt, wenn sich die blinde Person in einem Heim oder in einer gleichartigen Einrichtung aufhält und die Kosten des Aufenthaltes ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger (z.B. Beihilfeträger, gesetzliche Krankenkassen, Pflegekassen oder Sozialhilfeträger) bestritten werden, oder wenn Leistungen der privaten Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden.

Das Blindengeld verringert sich

• auf 394 Euro, wenn der Blinde Leistungen der Pflegestufe I aus der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung erhält (Pflegegeld, Sach- oder Kombinationsleistungen);
• auf 359 Euro, wenn der Blinde Leistungen der Pflegestufe II oder III erhält.
 
Im Juli 2013 wurde das Bayerische Blindengeldgesetz um eine Leistung für taubblinde Menschen erweitert. Mehr Informationen:

Zentrum Bayern Familie und Soziales (Visitenkarte öffnen)

 ► Buchstaben A bis H:
 Richelstraße 17 | 80634 München
Telefon: 089 / 18 966-0 | Fax: -2489
poststelle.obb1@zbfs.bayern.de

 ► Buchstaben I bis Z:
Bayerstraße 32 | 80335 München
Telefon: 089 / 18 966-0 | Fax: -1499
poststelle.obb2@zbfs.bayern.de
www.zbfs.bayern.de

Bayerischer Blinden- und Sehbehindertenbund e.V. (Visitenkarte öffnen)
Arnulfstraße 22 | 80335 München
Telefon: 089 / 55 988-111 | Fax: -211
muenchen@bbsb.org | www.bbsb.org